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Bei einem Familiengericht sind entweder Anträge oder Anregungen eingegangen und das Gericht hat mich als Interessensvertreter des Kindes/der Kinder bestellt. Diesen Beschluss erhalten Sie per Post.
Meine Aufgaben sind im § 158 FamFG festgelegt. Demnach hat eine Bestellung zu erfolgen, wenn dies zu Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Meine Aufgabe wird definiert durch Ermittlung des kindlichen Interesses. Dies soll durch mich in das Verfahren Eingang finden und zur Geltung gebracht werden. Ich soll dem Kind Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise nahe bringen und es durch das Verfahren begleiten. Zusätzlich kann das Gericht mir die Aufgabe übertagen Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Dazu lade ich Sie zu persönlichen Gesprächen ein. Sollte dies nicht möglich sein, werde ich versuchen durch Telefonate oder schriftliche Kommunikationsmedien mit Ihnen in Kontakt zu treten. Ich schildere die Erkenntnisse aus den Gesprächen meist in schriftlicher Form und stelle Anträge im familiengerichtlichen Verfahren.
Maßgeblich für meine Tätigkeiten sind die beiden grundlegenden Säulen Kindeswille und Kindeswohl. Bei der Ermittlung des Kindeswillens versuche ich zu prüfen, inwiefern der Kindeswille hinsichtlich der Dimensionen Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie ausgeprägt ist. Der Dokumentation des geäußerten Kindeswillens kommt in meinen Schriftsätzen immer besondere Bedeutung zu. Als zweite Säule ist das Kindeswohl maßgeblich. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff muss für den Einzelfall präzisiert werden. Es gilt also anerkannte theoretische Kenntnisse aus Pädagogik und Psychologie mit den konkreten Rahmenbedingungen im jeweiligen Familiensystem zu beleuchten, durch die Gespräche mit den Beteiligten Erkenntnisse für die prognostische Bewertung zu sammeln, um schließlich zu Empfehlungen und zu Anträgen zu gelangen, die der Haltung geschuldet sind, dass das Kindeswohl die am wenigsten schädliche Alternative ist.
Wenn wir in meinem Büro miteinander in Kontakt treten, werden Sie schon optisch durch den „Kinderthron“ erkennen, dass meine Funktion nicht der Neutralität verpflichtet ist, sondern ich eine Interessensvertretung für die Kinder wahrzunehmen habe. Deshalb haben Sie auch das Recht das Gespräch mit mir abzulehnen. Ich bitte Sie jedoch eine solche Entscheidung vorab gründlich abzuwägen und gegebenenfalls mit Ihrem Verfahrensvertreter abzustimmen.
Im Rahmen der Gespräche werde ich nach Möglichkeiten suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine streitige Entscheidung notwendig sein, so besteht die Möglichkeit Beschwerde einzulegen. Falls eine Beschwerde eingelegt wird, bin ich weiterhin am Verfahren beteiligt.
Meine Schriftsätze erhalten Sie in Abschrift, zudem stehe ich für Rückfragen mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens zur Verfügung.
In Unterbringungsverfahren nach § 1631 BGB stellen die personensorgeberechtigten Eltern einen Antrag bei einem Familiengericht, dass ein minderjähriger Mensch auch gegen seinen Willen in einer Jugendhilfeeinrichtung oder einem Krankenhaus untergebracht werden darf. Weil diese Entscheidung in die Freiheit des Kindes oder der Jugendlichen/des Jugendlichen eingreift, muss dies durch das Gericht genehmigt werden. Im Rahmen einer Anhörung wird deshalb geprüft, ob diese Maßnahme notwendig ist, um eine den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Entwicklung anstoßen oder fortschreiben zu können.
Bei akuter Gefahr kann das Gericht eine Entscheidung zur Unterbringung auch ohne Anhörung des minderjährigen Kindes treffen, muss diese aber zeitnah nachholen. Sollte dieser Fall eintreten, so werde ich das Kind umgehend besuchen, es über seine Rechte aufklären und dessen Willensäußerung dem Gericht mitteilen. Dazu gehört auch eine mögliche Beschwerde des Kindes. Sofern das Gericht mir aufträgt auch mit den Kindeseltern und weiteren Personen Gespräche zu führen, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Als Ergänzungspfleger wurde mir durch Beschluss des Gerichts ein Teil des Sorgerechts übertragen.
Dies bedeutet konkrete Entscheidungen stellvertretend für die Kindeseltern zu treffen oder Entscheidungen zu treffen, mit denen ein Elternteil nicht einverstanden sein könnte oder aus eigenen Motiven geleitet eine Entscheidung treffen würde, die nicht dem Kindeswohl dient.
Deshalb werde ich mit dem Kind Gespräche führen und versuchen die beste Lösung für das Kind zu finden. Das kann bedeuten den Umgang mit einem Elternteil durchzuführen oder bestimmte Entscheidungen vorzubereiten und durchzuführen (z.B. schulische Angelegenheiten, gesundheitliche Entscheidungen, Kooperation mit Ämtern und Behörden).
Vielleicht werde ich auch mit weiteren Personen im Umfeld des Kindes sprechen und mich mit diesen beraten.
Als Vormund wurde mir die elterliche Sorge für ein Kind übertragen. Meist sind solchen Entscheidungen gravierende Konflikte oder schwerwiegende Ereignisse vorangegangen. Vormundschaften sind in der Regel auf Dauer angelegt, deshalb ist es wichtig zu prüfen, inwiefern Personen aus dem Umfeld des Kindes Beiträge zu einer konstruktiven Entwicklung leisten können. Meist müssen im Rahmen einer Vormundschaft die Tätigkeiten verschiedener Personen und Institutionen verknüpft werden. Im Rahmen dieser komplexen Abläufe gilt es daher stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt des Handelns zu stellen.
In psychosozialen Krisen können eskalierte Streitigkeiten durch eine Beratung vermieden werden. Im Rahmen einer Beratung können wir gemeinsam nach Handlungsoptionen suchen und uns bemühen Wege zu finden, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Ich begreife meine Rolle als Berater immer vor dem Hintergrund, dass ich meist Kinder vertrete und diese im sozialen System als schwächstes Glied erlebe. Deshalb muss den Kindern besonderer Schutz und Fürsorge zuteilwerden. Die Beratungsleistung findet deshalb seine Grenzen, wenn das Handeln der Beteiligten die Rechte der Kinder verletzen würde. Die Maxime ist deshalb die Ausrichtung der Beratung an Kindeswohlerwägungen und dem Versuch den Willen der Kinder zu berücksichtigen.
Die Beratung erfolgt regelmäßig in meinem Büro, kann aber in Ansprache mit den Beratungsadressaten an anderen Orten erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass ich im Zuge von Gerichtsverfahren keine Beratungsangebote für die Beteiligten anbiete, um Interessenskollision zu vermeiden.
Bitte setzen Sie sich mit dem Sekretariat in Verbindung, um die Finanzierung und organisatorischen Rahmenbedingungen zu klären (Terminabsprache, Abschluss der Kooperationsvereinbarung, Datenschutzbestimmungen usw.)
Jahrgang 1977, verheiratet, 3 Kinder
Familienvater, Ehemann, Diplom-Pädagoge
Tätigkeitsfelder:
• Interessensvertretung für Kinder und Jugendliche im familiengerichtlichen Verfahren
• Hilfen zur Erziehung im Auftrag verschiedener Jugendämter für kaleidoskop Kinder- und Jugendhilfe Darmstadt
• Beratung und Organisationsentwicklung
Die Koordination und Büroorganisation erfolgt durch Frau Tasca und meiner Frau. Bitte wenden Sie zur Terminabsprache an mein Büro (oder der Anrufbeantworter meldet sich, wenn die beiden sich um die eigenen Kinder kümmern) oder via email (sekretariat@rolandwiebe.de).
Jahrgang 1979, verheiratet und Mutter von 3 Kindern
Sekretariat und Koordination
Roland Wiebe
Eschenstr. 7
64625 Bensheim
E-Mail: mail@rolandwiebe.de
Tel. 06251 – 869 75 48
Fax. 06251 – 869 75 49